Ein kleiner Überblick über die Hexenprozesse der Neuzeit.
Der Teufel im Ei-Dotter
Eine staatenlose Analphabetin ohne Berufsausübung verdiente sich ein Zubrot zur Sozialhilfe durch Handlesen und Kartenlegen. Kurz nach Weihnachten bot sie ihre Dienste auch einer Frau an, die sie für besonders naiv und leichtgläubig hielt, was in ihr den Entschluss reifen ließ, ihre Angebotspalette spontan zu erweitern.
Mit düsterer Miene verkündete sie der verängstigten Kundin, auf ihr liege ein Fluch; um Genaueres feststellen zu können, benötige sie ein rohes Ei aus deren Kühlschrank. Kaum hatte sie das benötigte Utensil in der Hand, zerbrach die ernannte Seherin das Ei und wies auf eine schwärzliche Stelle im Dotter: das sei der Teufel, der nachts kommen könne und deshalb unbedingt ausgetrieben werden müsse. Hierzu benötige sie 5000 DM oder Geschirr, Bettwäsche oder Schmuck in diesem Wert, um dies zusammen mit dem “Wesen im Ei” um Mitternacht zu begraben. Den Einwand ihrer Kundin, sie hätte so viel Geld nicht, ließ die frischgebackene Exorzistin nicht gelten. Die Frau werde das Geld schon irgendwo besorgen können. Bis dahin nehme sie auch deren Lederjacke als Pfand.
Hilfe in letzter Minute
Die angeblich Besessene schaffte es tatsächlich, sich das Geld bei ihrer Bank zu besorgen. Weil ihr inzwischen aber doch Zweifel an der Seriosität ihrer Vertragspartnerin gekommen waren, alarmierte sie vor dem anberaumten Treffen mit der Teufelsaustreiberin die Polizei. Die Frau wurde daraufhin festgenommen. Es kam zu einer Anklage wegen Betrugs.
Verurteilt wurde die Teilzeit-Exorzistin aber erst in zweiter Instanz. Der Einwand der Verteidigung, in einer freien Marktwirtschaft wie hierzulande müsse auch eine Vereinbarung über eine Teufelsaustreibung zu freien Preisen erlaubt sein, ließen die Richter am Landgericht Mannheim nicht mehr gelten, sondern verhängten eine sechsmonatige Freiheitsstrafe (Az. (12) 4 Ns 80/91)
Das Argument: die versprochene Leistung sei objektiv unmöglich. Derartige angebliche Fähigkeiten und Erscheinungen seien “lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahne angehörig“. Dabei, so die Richter, sei es gleichgültig, nach welchen “Regeln” eine „Teufelsaustreibung” erfolge, ob nach dem sogenannten „Rituale Romanum der katholischen Kirche“ oder nach den Zeremonien von Zauberbüchern.
Liebeszauber bei Vollmond
Auch das Landgericht München I musste sich bereits mit missglückten Magierleistungen befassen. Im konkreten Fall ging es um einen fehlgeschlagenen Liebeszauber, für den eine – trotz spiritueller Unterstützung – erfolglos werbende Frau nicht auch noch Geld bezahlen wollte
(Az.: 30 S 10495/06)
Die Dame, die sich nicht damit abfinden konnte, dass sich ihr Lebensgefährte von ihr getrennt hatte, wandte sich in ihrer Not an eine Dienstleisterin, die sich selbst als Hexe bezeichnete. Mit ihr vereinbarte sie die Durchführung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der Ex wieder neu für sie entflammen sollte.
Die Hexe führte daraufhin (zum Preis von mehr als 1000 Euro) über mehrere Monate hinweg, jeweils vor Vollmond, ein magisches Ritual durch. Eindrucksvoll, aber leider ohne Erfolg. Der Angebetete ihrer Kundin blieb abweisend. An eine Neuauflage der gescheiterten Beziehung war auch nach mehreren Vollmondtänzen nicht zu denken.
Erfolglose Hexen bekommen kein Geld
Ein herber Schlag für die zurückgewiesene Liebende, die nun aber zumindest das Geld für den Hexenzauber zurückhaben wollte. Doch auch mit diesem Ansinnen stieß sie auf taube Ohren. Statt das Honorar zurückzuzahlen, wies die Magierin lapidar darauf hin, dass sie nie eine Erfolgsgarantie ausgesprochen und deshalb auch keinen Erfolg geschuldet habe. Ihr Ritual sei nicht stets wirksam, auch wenn es grundsätzlich geeignet sei, Paare wieder zusammenzuführen. Es kam zum Rechtsstreit.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht München I schlug sich auf die Seite der Kundin. Es spiele keine Rolle, ob die selbst ernannte Hexe einen Erfolg versprochen habe. Sie habe zumindest einen aus ihrer Sicht potenziell wirksamen Zauber vereinbart. Diese Vereinbarung sei jedoch auf eine Leistung gerichtet, die objektiv unmöglich sei. Ein Liebesritual sei nicht geeignet, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen. Da die geschuldete Leistung nicht erbracht werden könne, müsse die Kundin dafür auch nicht zahlen und könne bereits geleistete Honorare zurückverlangen.
Parapsychologie in der Bahnhofskneipe
Ein weiterer übersinnlicher Fall beschäftigte Ende der 1990er Jahre das Amtsgericht Grevenbroich. Dort stand eine Frau vor Gericht, die sich selbst als Medium verstand und ihre Dienste per Inserat feilbot. Darin stand zu lesen: “Hellseherin, tel. + pers. Beratung, Partnerschaftszusammenführung u. weiße
Magie” Mit Visitenkarten warb die übersinnlich begabte Frau wie folgt: “MEDIUM Sehe Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft, Heil-Glück-Schutz-Magie, Auflösung von Schwarzmagie, Partnerzusammenführung“.
Diese Fähigkeiten sprachen einen Mann an, der sich seit längerem krank fühlte und hoffte, mit magischer Hilfe wieder zu mehr Vitalität und Lebensfreude zu finden. Man traf sich in den Räumen der Seherin zu einem ersten, halbstündigen Gespräch, für das die Frau 120 DM berechnete. Im Rahmen einer zweiten Beratung – diesmal fand das Treffen in einer Bahnhofsgaststätte statt –, vereinbarten die Parteien dann ein Pauschalhonorar von 3000 DM für eine Art mediales Rundum-Sorglos-Paket. Der Kunde zahlte.
Magisches per Fernsprecher
Was er zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, war, dass sein Medium in der Zukunft vor allem telefonisch agieren würde. Persönlich sprachen sich Seherin und Kunde nur noch einmal. Da zudem die Verbesserungen im Allgemeinbefinden des kränkelnden Mannes auf sich warten ließen, verlangte dieser schließlich sein Geld samt Zinsen zurück. Seine Vertragspartnerin weigerte sich, diese Forderung zu erfüllen. Ihr Argument: Sie habe die vereinbarte parapsychologische Beratung vertragsgemäß durchgeführt. Der Kunde habe eine Zusammenarbeit unter Einsatz magischer Kräfte erwartet und erhalten. Fixe Dienstzeiten hingegen habe man nicht vertraglich niedergelegt. Und auch einen Erfolg müsse sie als parapsychologisches Medium nicht nachweisen.
Das Gericht sah die Sache anders. Dass der Mann möglicherweise an die Existenz der “weißen Magie” oder der Parapsychologie geglaubt habe, ändere an der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistungen nichts. Da die breite Masse der vernünftig denkenden Menschen, derartige Verfahren für Aberglauben hielte, sei der Vertrag unwirksam – und das Geld müsse erstattet werden. (
AG Grevenbroich, Az. 11 C 232–97)